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   BGH, 01.02.1984 - 4 StR 1/84   

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https://dejure.org/1984,9592
BGH, 01.02.1984 - 4 StR 1/84 (https://dejure.org/1984,9592)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1984 - 4 StR 1/84 (https://dejure.org/1984,9592)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1984 - 4 StR 1/84 (https://dejure.org/1984,9592)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gesamtstrafenbildung bei einer Vielzahl von Taten bei denen einige vor und einige nach einer bestimmten Verurteilung begangen wurden - Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung bei Gesamtstrafenbildung von Strafen mit unterschiedlich schweren Unrechtsgehalt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 4 StR 1/84
    Damit wäre er in den Bereich gelangt, in dem nach §§ 58, 56 Abs. 2 StGB bei dem nicht einschlägig, sondern nur wegen Verkehrsstraftaten geringeren Schweregrades vorbelasteten Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich gewesen wäre, zumal bei dieser Entscheidung im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden muß, daß das Tatgericht den Einzelstrafen einen verhältnismäßig geringen Unrechtsgehalt beigemessen hat (vgl. dazu BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NJW 1980, 648, 649; StrafVert. 1981, 120; LK 10. Aufl. § 58 StGB Rdn. 4).
  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
    Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 4 StR 1/84
    Diese bildet daher eine Zäsur mit der Folge, daß nur für die vorher begangenen Straftaten zusammen mit den schon abgeurteilten eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§§ 55 Abs. 1, 54 StGB), während für die späteren Taten eine neue Gesamtstrafe festgesetzt werden muß (vgl. BGHSt 9, 370, 383 [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]; Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 55 StGB Rdn. 14; Vogler in LK, 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 12).
  • BGH, 22.03.1979 - 4 StR 58/79

    Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts - Berücksichtigung der erheblichen

    Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 4 StR 1/84
    Damit wäre er in den Bereich gelangt, in dem nach §§ 58, 56 Abs. 2 StGB bei dem nicht einschlägig, sondern nur wegen Verkehrsstraftaten geringeren Schweregrades vorbelasteten Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich gewesen wäre, zumal bei dieser Entscheidung im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden muß, daß das Tatgericht den Einzelstrafen einen verhältnismäßig geringen Unrechtsgehalt beigemessen hat (vgl. dazu BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NJW 1980, 648, 649; StrafVert. 1981, 120; LK 10. Aufl. § 58 StGB Rdn. 4).
  • BGH, 28.08.1984 - 4 StR 503/84

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung

    Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafen wird das Landgericht zu beachten haben, daß deren Summe wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) drei Jahre nicht überschreiten darf (vgl. Vogler in LK § 55 StGB Rdn. 34 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 1. Februar 1984 - 4 StR 1/84).
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